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   BSG, 17.05.2022 - B 5 R 45/22 B   

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https://dejure.org/2022,15673
BSG, 17.05.2022 - B 5 R 45/22 B (https://dejure.org/2022,15673)
BSG, Entscheidung vom 17.05.2022 - B 5 R 45/22 B (https://dejure.org/2022,15673)
BSG, Entscheidung vom 17. Mai 2022 - B 5 R 45/22 B (https://dejure.org/2022,15673)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Von einem Kläger persönlich angefertigte Begründung; Keine Übernahme der Verantwortung für die Begründung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 73 Abs. 4
    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld; Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde; Von einem Kläger persönlich angefertigte Begründung; Keine Übernahme der Verantwortung für die Begründung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 20.02.2017 - B 12 KR 65/16 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung -

    Auszug aus BSG, 17.05.2022 - B 5 R 45/22 B
    Die vom Kläger persönlich angefertigte Begründung, die sein neuer Prozessbevollmächtigter lediglich übermittelt hat, ohne hierfür - wie dieser zu Beginn und am Ende der Ausführungen selbst zum Ausdruck gebracht hat - die volle Verantwortung übernehmen zu wollen, kann vom Senat nicht berücksichtigt werden (vgl § 73 Abs. 4 SGG ; s dazu auch BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73 RdNr 57; Arndt in Fichte/Jüttner, SGG , 3. Aufl 2020, § 73 RdNr 45).
  • BSG, 02.06.2017 - B 9 V 16/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 17.05.2022 - B 5 R 45/22 B
    Die vom Kläger persönlich angefertigte Begründung, die sein neuer Prozessbevollmächtigter lediglich übermittelt hat, ohne hierfür - wie dieser zu Beginn und am Ende der Ausführungen selbst zum Ausdruck gebracht hat - die volle Verantwortung übernehmen zu wollen, kann vom Senat nicht berücksichtigt werden (vgl § 73 Abs. 4 SGG ; s dazu auch BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73 RdNr 57; Arndt in Fichte/Jüttner, SGG , 3. Aufl 2020, § 73 RdNr 45).
  • BSG, 22.09.2020 - B 5 R 212/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Auszug aus BSG, 17.05.2022 - B 5 R 45/22 B
    Andererseits soll der Vertretungszwang auch einen Beitrag dazu leisten, dass die begrenzten personellen Ressourcen der Justiz zur Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes effektiv eingesetzt werden können (vgl BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 5 R 212/20 B - SozR 4-1500 § 73 Nr. 11 RdNr 6 mwN; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: BVerfG Beschluss vom 2.12.2020 - 1 BvR 2527/20).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.04.2023 - L 10 R 3518/22
    Die gegen die Nichtzulassung der Revision im Senatsbeschluss vom 10.02.2022 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG verwarf der dortige 5. Senat mit Beschluss vom 17.05.2022 (B 5 R 45/22 B) als unzulässig, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers die von ihm (dem Kläger) persönlich angefertigte Beschwerdebegründung innerhalb der verlängerten Begründungsfrist lediglich übermittelt habe, ohne hierfür die volle Verantwortung zu übernehmen.

    Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Prozessakten des Senats (Verfahren L 10 R 3518/22 WA und L 10 SF 919/23 AB), der Prozessakten der Verfahren S 4 R 5638/18 und L 10 R 1589/19 sowie der Prozessakte des BSG des Verfahrens B 5 R 45/22 B Bezug genommen.

  • BSG, 25.09.2023 - B 2 U 44/23 B
    Der Prozessbevollmächtigte muss dafür mit seiner Unterschrift die volle Verantwortung übernehmen (zB BSG Beschluss vom 17.5.2022 - B 5 R 45/22 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 65/16 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 4; Straßfeld in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG , 3. Aufl 2023, § 73 RdNr 87; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 73 RdNr 57) .
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